VLZ-Bedingungen

ERN-DELTA GmbH , Vinckeweg 16 ,  D - 47119 Duisburg ,  Tel. +49 (0)203/8090127 , Fax +49 (0)203/8090165

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Wir führen Aufträge nur unter folgenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen aus, die bis zu ihrer Abänderung auch für künftige Verträge- und mit der Auftragserteilung als vereinbart- gelten:
1.
Von unseren Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Vertragspartners werden nicht Gegenstand des Vertrages, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen. Sie haben nur insoweit Gültigkeit, wie wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
2.
Unsere Angebote und Preislisten sowie die Listen unserer Lieferwerke sind stets freibleibend. Unsere Angebotspreise sind generell gebunden an die Auslieferung im selben Jahr. Sie verstehen sich in jedem Fall ab Lieferort unverpackt in EURO, falls nicht Zahlung in einer anderen Währung vorher vereinbart wurde. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
3.
In Angeboten aufgeführte Maße und Gewichte sind als annähernd zu betrachten. Qualitätsangaben entsprechen im allgemeinen den neuesten Feststellungen. Die fortlaufend angestrebten Verbesserungen berechtigen uns zu Änderungen und Abweichung von unseren Angeboten und Prospekten .
4.
Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
5.
Die Gefahr geht auf den Abnehmer über, sobald die Ware unser Werk oder Lager verläßt, spätestens bei Übergabe an Spediteur oder Frachtführer. Dies gilt auch bei frachtfreien Lieferungen.
Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware im Interesse und auf Kosten unseres Abnehmers gegen alle mit dem Versand zusammenhängenden Risiken zu versichern.
6.
Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt in bar oder durch Überweisung  ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
7.
Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen , wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
8.
Alle gelieferten Teile bleiben bis zur Vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Verbindung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware, zu dem der verbundenen/verarbeiteten Waren zu Zeit der Verbindung/Verarbeitung. Für die aus der Verbindung/Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im übrigen das Gleiche, wie die der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
9.
Der Besteller darf die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, nur zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, nur solange er nicht im Verzug ist und nur unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Zu anderen Verfügungen hinsichtlich der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Bestellers mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller die Vorbehaltsware auf unser Verlagen zum vollen Wert gegen alle Gefahren mit der Maßgabe zu versichern, daß die Rechte aus der Versicherung uns zustehen.
Der Besteller hat uns Zugriff  Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sofort, ggf. telegrafisch, mitzuteilen.
10.
Die angegebenen Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Eintritt  von unvorhersehbaren Umständen gehindert sind, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten –gleichviel, ob bei uns oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten- z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Mobilmachung, Krieg, politischer Ausnahmezustand, Verkehrsstörungen usw. so verlängert sich, wenn die Lieferung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dies gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung.
11.
Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferfrist, oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers.
12.
Geraten wir mit einer unserer Lieferverpflichtungen in Verzug, oder wird unsere Leistung aus Gründen unmöglich, die wir zu vertreten haben, so stehen dem Besteller nach Setzen einer Nachfrist von mindestens 4 Wochen die gesetzlichen Rechte mit der Maßgabe zu, daß von uns nur dann Schadensersatz verlangt werden kann, wenn der Vertrag oder die Unmöglichkeit auf groben Verschulden unsererseits, unserer gesetzlichen  Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht.
13.
Wir leisten für von uns gelieferte Erzeugnisse Gewähr, daß wir bei berechtigter Beanstandung nach unserer Wahl die Ware zum berechneten Preis zurücknehmen oder durch einwandfreie, der ursprünglichen Bestellung entsprechende Erzeugnisse ersetzen, gegen Rücknahme der untauglichen Lieferung.
Ist nur ein Teil oder ein Bestandteil des gelieferten Erzeugnisses mangelhaft, besteht lediglich Anspruch auf kostenlosen Ersatz dieses Teiles. Der Käufer hat die gelieferte Ware –soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung- bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
Alle weiteren Gewährleistungsansprüche, insbesondere auch Ersatzansprüche für unmittelbare oder mittelbare Schäden, auch für Drittschäden oder für Schäden, die an anderen Gegenständen entstanden sind, werden –soweit gesetzlich zulässig- ausgeschlossen.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Teile, die einer natürlichen Abnutzung unterliegen; sie erlischt, wenn unsere Einbau- und Betriebsvorschriften nicht eingehalten, oder an der Anlage ohne unser Einverständnis Änderungen vorgenommen werden.
14.
Erfüllungsort ist Duisburg.
15.
Bei Verträgen unter Vollkaufleuten sowie für das Mahnverfahren ist Duisburg  unser Gerichtsstand. Dies gilt auch für Schecklagen.
16.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.
Ein aufgrund dieser Bedingungen abgeschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.
 

ERN-DELTA GmbH

Stand 2005

 

 

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